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Startseite › Gesetze › RPflG › § 40
RPflG
  1. Erster Abschnitt · Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
  2. § 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
  3. § 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
  4. § 3 Übertragene Geschäfte
  5. § 4 Umfang der Übertragung
  6. § 5 Vorlage an den Richter
  7. § 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
  8. § 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
  9. § 8 Gültigkeit von Geschäften
  10. § 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
  11. § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
  12. § 11 Rechtsbehelfe
  13. § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
  14. § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
  15. Zweiter Abschnitt · Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
  16. § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
  17. § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
  18. § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
  19. § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren
  20. § 18 Insolvenzverfahren
  21. § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
  22. § 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
  23. § 19b Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
  24. Dritter Abschnitt · Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
  25. § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  26. § 21 Festsetzungsverfahren
  27. § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
  28. § 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
  29. § 24 Aufnahme von Erklärungen
  30. § 24a Beratungshilfe
  31. § 24b Amtshilfe
  32. § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
  33. § 25a Verfahrenskostenhilfe
  34. Vierter Abschnitt · Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
  35. § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  36. § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
  37. § 28 Zuständiger Richter
  38. Fünfter Abschnitt · Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
  39. § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
  40. § 30 (weggefallen)
  41. § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
  42. § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
  43. Sechster Abschnitt · Schlussvorschriften
  44. § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
  45. § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
  46. § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
  47. § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
  48. § 35 (weggefallen)
  49. § 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
  50. § 36 (weggefallen)
  51. § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
  52. § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  53. § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
  54. § 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
  55. § 39 (weggefallen)
  56. § 40 (Inkrafttreten)
Rechtspflegergesetz

§ 40 RPflG — (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 38
Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
RPflG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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