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Startseite › Gesetze › RPflG › § 40
RPflG
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
  1. § 24b Amtshilfe
  2. § 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
  3. § 25a Verfahrenskostenhilfe
  4. Vierter Abschnitt · Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
  5. § 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  6. § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
  7. § 28 Zuständiger Richter
  8. Fünfter Abschnitt · Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
  9. § 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
  10. § 30 (weggefallen)
  11. § 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
  12. § 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
  13. Sechster Abschnitt · Schlussvorschriften
  14. § 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
  15. § 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
  16. § 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
  17. § 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
  18. § 35 (weggefallen)
  19. § 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
  20. § 36 (weggefallen)
  21. § 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
  22. § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  23. § 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
  24. § 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
  25. § 39 (weggefallen)
  26. § 40 (Inkrafttreten)
Rechtspflegergesetz

§ 40 RPflG — (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift enthält keinen Text.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 38
Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
RPflG

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.