§ 38 RPflG — Aufhebung und Änderung von Vorschriften
(1) (Aufhebung von Vorschriften)
(2) (Änderung von Vorschriften)
(3) (weggefallen)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.