Art 5 RobErhÜbkG
Das Bundesamt soll vor Entscheidungen nach Artikel 3 Abs. 2 und Artikel 4 Abs. 2 das Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung anhören.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.