Art 3 RobErhÜbkG

(1) In den Meeren südlich des sechzigsten Grades südlicher Breite sind Tötung und Fang von Robben im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens verboten.

(2) Das Bundesamt für Naturschutz (Bundesamt) kann Erlaubnisse zur Tötung und zum Fang erteilen, soweit dies nach Artikel 3 des Übereinkommens zulässig ist. Sondererlaubnisse nach Artikel 4 des Übereinkommens sind bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.