§ 17 RindTbV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchführt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3.

ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,

4.

entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.

entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,

6.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt,

7.

entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,

8.

einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder

9.

entgegen § 8 Absatz 1 einen Behälter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.