§ 15 RindTbV

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafür zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes

1.

nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und

2.

nicht mit tuberkulosekranken und verdächtigen Haustieren anderer Besitzerin Berührung kommen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.