Anlage 4 RHmV — (zu § 1 Abs. 2 bis 4)
(Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2131 - 2137;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.