Anlage 2 RHmV — (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2094 - 2130;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.