Anlage 2 RHmV — (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)

( Inhalt: Nicht darstellbare Liste A und B,

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 2094 - 2130;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.