§ 2 RheinSchPersEV — Anwendung der Binnenschiffspersonalverordnung

Soweit die Rheinschiffspersonalverordnung und die Dienstanweisungen zur Rheinschiffspersonalverordnung sowie diese Verordnung keine eigenen Regeln enthalten, gelten die Vorschriften der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, und der aufgrund der genannten Verordnung ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.