§ 10 RheinSchPersEV — Übergangsbestimmungen für Tauglichkeitsuntersuchungen

Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 5 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von

1.

einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder

2.

einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.