Art 2 RheinPatVÄndInkrV 1

Die Kosten nach § 3.07 der Rheinpatentverordnung sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch § 27 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), in der jeweils geltenden Fassung zu erheben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.