§ 19a RebPflV 1986 — Aufbewahrungspflicht

Der Erwerber von Rebenpflanzgut hat, soweit er der Letztverbraucher ist, je Pflanzgutpartie ein amtliches Etikett ein Jahr lang nach dem Empfang der Partie aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 20 und 21.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.