§ 5 RBEG — Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro

Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro

Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro

Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro

Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro

Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro

Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro

Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro

Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro

Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro

Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.