§ 9 RAVPV — Führung des Gesamtverzeichnisses
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen und Berufsausübungsgesellschaften. Es trägt die Bezeichnung „Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis“.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.