§ 2 3. RAV — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen ab 1. Januar 1992

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 57.600 DM jährlich und 4.800 DM monatlich,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 70.800 DM jährlich und 5.900 DM monatlich. Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um die Jahresbeträge ergänzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.