§ 1 3. RAV — Bezugsgröße der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt ab 1. Januar 1992 25.200 DM jährlich und 2.100 DM monatlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.