§ 6 RAV 1992 — Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an

1.

bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich,

2.

bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.