§ 5 RAV 1992 — Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992

1.

bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis

zum 31. Dezember 1990
1,5466474,

2.

bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1991

bis zum 30. Juni 1991
1,3443611,

3.

bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis

zum 31. Dezember 1991
1,2235106,

4.

bei einem Ehezeitende in der Zeit vom 1. Januar 1992

bis zum 30. Juni 1992
1,0958128.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.