§ 8 RAG 1991 — Einschränkung des Geltungsbereichs

Dieses Gesetz gilt nicht für die Rentenversicherung und die Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.