§ 5 RAG 1991 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
33.149 Deutsche Mark

und
 

in der knappschaftlichen Rentenversicherung
33.499 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.