§ 5 RAG 1990 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1990 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
31.661 Deutsche Mark

und
 

in der knappschaftlichen Rentenversicherung
31.995 Deutsche Mark.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.