§ 3 RAG 1983 — Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.