§ 2 RAG 1983 — Formelrenten
(1) Renten, die
1.
nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
2.
nach §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
3.
nach §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.