§ 3 RAÜG — Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des DLR. Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95, 96 und 100 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.