Eingangsformel QEWV

Auf Grund

des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden ist, sowie

des § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, von denen § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch Artikel 1 Nummer 2 und § 4d des Unterlassungsklagengesetzes durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden sind,verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.