§ 4 QEWV — Angaben zur Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der einen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätigkeiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung gibt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit nach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informationsmaterial zur Verbraucheraufklärung nachweist. Es kann auch verlangen, dass der Verein Unterlagen über durchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt, die folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen enthalten:

1.

das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat,

2.

den Vornamen und den Nachnamen des Beraters, der die Beratung durchgeführt hat,

3.

die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der Beratung und

4.

den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung, insbesondere die vorgeschlagene Problemlösung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.