§ 6 PTStiftG — Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.