§ 15 PTStiftG — Steuer-, Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die Stiftung wird von Steuerpflichten sowie von Gerichtsgebühren und Abgaben, die aus Anlaß ihrer Errichtung entstehen, befreit. Auslagen sind von ihr zu erstatten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.