§ 32 PStG — Fortführung
Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.