§ 28 PStG — Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,

1.

von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder

2.

von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlichspätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.