§ 28 PStG — Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlichspätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.