§ 6 ProdSG — Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise

Bei Produkten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2023/988 sind in deutscher Sprache abzufassen:

1.

die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/988,

2.

die Anweisungen und Sicherheitsinformationen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988,

3.

die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988,

4.

die Informationen nach Artikel 21 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/988,

5.

die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 22 Absatz 9 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/988.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.