§ 19 6. ProdSV — Übergangsvorschriften
(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.