§ 19 ProdSG2011V 6 — Übergangsvorschriften
(1) Einfache Druckbehälter, die die Anforderungen der Richtlinie 2009/105/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/29/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(2) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 2009/105/EG ausgestellt worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.