§ 23 ProdSG2011V 12 — Übergangsvorschriften

(1) Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012, die durch die Richtlinie 2014/33/EU aufgehoben worden ist, erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die die Anforderungen der Richtlinie 95/16/EG erfüllen und vor dem 20. April 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Bescheinigungen, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG ausgestellt worden sind, und Beschlüsse, die von notifizierten Stellen gemäß der Richtlinie 95/16/EG gefasst worden sind, bleiben im Rahmen dieser Verordnung gültig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.