§ 13 1. ProdSV — Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.

ein elektrisches Betriebsmittel unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder

2.

ein auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.