§ 6 ProdGewStatG — Erhebungen bei Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung

Die Erhebungen erfassen

A.

monatlich

bei den Betrieben der Energieversorgung von höchstens 1 100 Unternehmen der Energieversorgung und den Betrieben der Energieversorgung aller anderen Unternehmen

1.

die tätigen Personen,

2.

die Arbeitsstunden,

3.

die Lohn- und Gehaltsummen;der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst;

B.

jährlich

I.

bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung für die Unternehmen, die fachlichen Unternehmensteile und die Betriebe

1.

die Investitionen,

2.

den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für die Betriebe erfasst;

II.

bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen

1.

für die Unternehmen und die fachlichen Unternehmensteile

a)

die tätigen Personen,

b)

die Arbeitsstunden,

c)

die Lohn- und Gehaltsummen,

d)

den Umsatz,

e)

die selbst erstellten Anlagen,

f)

die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,

g)

den Materialverbrauch und Wareneinsatz,

h)

die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres;

2.

für die Unternehmen

a)

den Material- und Wareneingang,

b)

die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach Nummer 1 erfasst,

c)

die Umsatzsteuer,

d)

die Subventionen,

e)

die Abgabe von Wasser,

f)

den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser;

3.

für die fachlichen Unternehmensteile

a)

die von anderen Unternehmen und den fachlichen Unternehmensteilen bezogenen Erzeugnisse und Dienstleistungen,

b)

die Lieferungen und Leistungen an die fachlichen Unternehmensteile;

III.

bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben, die Investitionen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.