§ 5 ProdGewStatG — Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen jährlich
I.
bei höchstens 35 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
die Lohn- und Gehaltssummen,
3.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
4.
die Investitionen,
5.
den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
II.
bei höchstens 12 000 Unternehmen des Baugewerbes
1.
die tätigen Personen,
2.
den Umsatz, bei Unternehmen des Bauhauptgewerbes auch die Jahresbauleistung,
3.
die selbst erstellten Anlagen,
4.
die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
5.
den Material- und Wareneingang,
6.
die Kosten nach Kostenarten,
7.
die Umsatzsteuer,
8.
die Subventionen;
bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6 000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.