§ 5 PrHaushStatG

Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2 obliegt dem Statistischen Bundesamt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.