§ 3 PrHaushStatG

(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 2 000*) Haushalte in jedem Monat.

(2) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 erstrecken sich auf höchstens 0,3 vom Hundert aller Haushalte.

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*)

Gemäß Art. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 1:

"(1) Die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 erstrecken sich auf höchstens 6 000 Haushalte, ab 1. Januar 1993 auf 2 000 Haushalte in jedem Monat."

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.