§ 2 PrfgZFortbAUTV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.