§ 4 PPeKDAV — Auswahldaten; Voraussetzung der Übermittlung

(1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können verwendet werden:

1.

der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder

2.

in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.

(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf

1.

bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und

2.

bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Unterschriftnur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.

(3) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie zur Adressierung von automatisierten Mitteilungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 können die Seriennummer und das Geburtsdatum verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.