§ 1 PPeKDAV — Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für

1.

automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

2.

automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

3.

automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,

4.

automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,

5.

automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.

(2) Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.