§ 8 PostSchliV — Eröffnung des Schlichtungsverfahrens

Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn

1.

keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und

2.

in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.