§ 8 PostSchliV — Eröffnung des Schlichtungsverfahrens
Die Schlichtungsstelle eröffnet das Schlichtungsverfahren, wenn
1.
keine Ablehnungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen und
2.
in den Fällen, in denen keine Teilnahmeverpflichtung nach § 4 Absatz 8 Satz 1 besteht, der Antragsgegner seine Bereitschaft zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren erklärt hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.