§ 3 PostLV — Qualifizierung bei Laufbahnwechsel
Die nach § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.