§ 2 PostLV — Gestaltung der Laufbahnen

(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen:

1.

der nichttechnische Postverwaltungsdienst und

2.

der technische Postverwaltungsdienst.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.