§ 1 PostG-ÜbertrV — Übertragung der Verordnungsermächtigung

Die Ermächtigung des § 34 Absatz 8 Satz 1 des Postgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.