§ 2 PolVBDVorgV — Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.