§ 5 PolBTLV — Einstellung und Abordnung

(1) Die Einstellung erfolgt durch die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden an die für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes zuständigen Dienststellen des Bundes oder eines Landes abgeordnet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.