§ 1 PolBTLV — Geltung der Bundeslaufbahnverordnung
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.