§ 17 PolBeauftrG — Verwendung von Geschenken an die oder den Polizeibeauftragten des Bundes
(1) Erhält die oder der Polizeibeauftragte des Bundes ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzeigen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.