§ 12 PolBeauftrG — Sitz, Haushalt

(1) Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes hat ihren oder seinen Sitz beim Deutschen Bundestag in Berlin.

(2) Die notwendige Personal- und Sachausstattung, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Verfügung zu stellen ist, ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.